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Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen

Datum 10.12.2021

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden nun bis Ende März 2022 verlängert.

Bundesfinanzministerium
©  Bundesfinanzministerium

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 18. November 2021 und vom 2. Dezember 2021 – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Anträge können nach Anpassung des Programms über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Weitere Informationen und Quelle:
Bundesministerium der Finanzen